Freitag, 25. April 2014

Kinder, Alleinerziehende und alle umgangsberechtigte Elternteile mit ALG II-Bezug, sollen zur Sozialschlachtbank geführt werden!
Der geplante Wegfall des Mehrbedarfs trifft über 1 Million Eltern und etwa 1,6 Millionen Kinder!
Und
Durch den Wegfall von Umgangsbeihilfen würden zudem weitere hunderttausende Umgangskontakte zwischen Kinder und dem anderen Elternteil wegfallen, weil die Eltern die Kosten nicht tragen können!
Der Staat will sich klammheimlich aus der Verantwortung ziehen;

Das Kinder ein Recht auf beide Elternteile haben und über 1Millionen Alleinerziehende in noch größere Armut treiben!

Mit den geplanten Veränderungen im SGB II findet ein massiver Eingriff in die internationalen Menschenrechte und in die deutschen Grundrechte statt!


Das geltende Familienrecht wird quasi außer Kraft gesetzt, denn:
Wer sich die Kosten für Umgänge nicht leisten kann, wird dann eben:
Sein/e Kind/er nicht mehr sehen und betreuen können;

Es ist mir ein absolutes Rätsel weshalb bisher:
Weder die Wohlfahrtsverbände, Gewerkschaften noch die Familienverbände, Vätervereine usw., in den vergangenen gut 7 Monaten seit das Programm der Arbeitsgruppe der Länder bekannt wurde:
Keinerlei, vor allem aber "mediale Protestreaktionen" zeigten!

Der Skandal sickert nur tröpfchenweise durch und dieser schleichende Prozess bewirkt Resignation, die jetzt schon zu spüren ist!

Wenn die Arbeitsgruppe diesen Sozialabbau durch den Bundestag bekommt, sind die Folgen für alle Eltern und Kinder katastrophal!

Alleinerziehende werden noch weniger Geld (über 100€ pro Monat) zur Verfügung haben und Millionen von Kinder werden ohne 2tes Elternteil aufwachsen!
Das Recht auf freie Lebensplanung/ Wohnortwahl wird eingeschränkt, weil Umzüge nur noch mit Erlaubnis stattfinden dürfen usw. usw.
Das Recht auf Klage nur noch dann, wenn man bezahlt!

Das Recht auf Mutter und Vater wird unseren Kindern genommen, durch perfideste Trickserei in der Sozialpolitik und niemand bemerkt das?

Selbst das Unterhaltsrecht der Kinder gegen das nicht -"dauerhaft betreuende oder nicht-sorgeberechtigte Elernteil" wird damit dann ausgehebelt, denn:

Das alleinerziehende ALG II beziehende Elternteil, soll für die Kosten des nicht Betreuenden aber normalerweise Unterhaltspflichtigen, aufkommen!
Dabei müssen aber alle eigene Fix-Kosten von Miete, Kleidung usw. trotzdem vorgehalten werden!

Das bedeutet im Kontext:
Das alleinerziehende ALG II Empfänger für 2 Haushalte aufkommen müssen!
Bzw: Kinder müssen dann die Besuche beim anderen Elternteil, aus ihrer eigenen Tasche bezahlen!
Geht das nicht, kann kein Umgang stattfinden und das hat fatale Folgen für Kinder!
Ich könnte jetzt noch zig weitere Folgeerscheinungen benennen, das würde jedoch zu weit führen!

Aber eines ist klar:
Hier werden Familien bewusst gegeneinander getrieben zu Lasten der Kinder, um Gelder zu sparen:
Milliarden für Subventionen von Großunternehmen und millitärische Auslandseinsätze sind vorhanden!

Aber nicht für die Familien!

Das ist die schlimmste Sozial- und familienfeindlichste Politik, die es in Deutschland jemals gab!

Wann stehen die Betroffenen endlich auf und werden laut?

Euer
P.F.

Dienstag, 15. April 2014

Aktuell: EU stärkt Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Damit werden der Bundesrepublik nun klare Grenzen in ihren "Wunschvorstellungen" gesetzt, zeitgleich kann dies aber auch zu verschärften Repressalien und Lohndumping gegenüber den eigenen Staatsbürgern führen;

Bisher ist es ja der Bundesregierung dank "Bild"-ungszeitung bestens geglückt, die arbeitende Bevölkerung gegen die "Arbeitssuchenden" auszuspielen, bzw. gegeneinander auf zu hetzen!

Denn nun sollen,
EU-Bürger ihr Recht, in einem anderen Mitgliedsland zu leben und zu arbeiten, künftig besser durchsetzen können.
Der EU-Ministerrat hat am 14.04.2014 neuen Regeln zugestimmt, die die noch bestehenden rechtlichen Barrieren im Arbeitsalltag mobiler EU-Bürger abbauen sollen.

Sozialkommissar László Andor betonte, dass dies für alle, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten wollen oder dies bereits tun, eine gute Nachricht sei.
Die neuen Rechtsvorschriften, die im April 2013 von der Kommission vorgeschlagen wurden, sollen bewirken, dass die bisher oft nur auf dem Papier vorhandenen Rechte tatsächlich ausgeübt werden können. Bei der Entscheidung, ob eine Arbeit in einem anderen EU-Land in Frage kommt, könnten sich mobile Arbeitnehmer jetzt besser über ihre Rechte informieren und juristische Beratung aufsuchen.

Derzeit lebten und arbeiteten acht Mio. EU-Bürger in einem anderen Mitgliedstaat. Weitere 1,2 Mio. lebten in einem EU-Land, arbeiten jedoch in einem anderen. Vielen fehlten Informationen über ihre Rechte im Aufnahmestaat, sie hätten Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder ihnen würden nicht dieselben Arbeitsbedingungen oder sozialen Vergünstigungen gewährt wie inländischen Arbeitnehmern.

Mit den Vorschriften verpflichteten sich Mitgliedstaaten,
dafür zu sorgen, dass mobile Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Rechte juristisch beraten würden und ihnen wirksamer Rechtsschutz zustehe, so die Kommission.

Die Richtlinie muss nun binnen zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden.


Gericht/Institution: Europäische Kommission
Erscheinungsdatum: 14.04.2014
(Quelle: Juris)
Eilmeldung: Neue Klagechancen ab heute für unsere Kinder und deren Familien

In Zuge der heute in Kraft tretenen Wirkung zu den Kinderechtskonventionen, eröffnet sich unter anderen die Möglichkeit auch für alle Hartz IV Familien:


Gegen Deutschland auf direkten Wege beim Europäischen Gerichtshof zu Klagen!
Damit werden die Möglichkeiten eröffnet im besonderen bei Leistungskürzungen gegenüber Kinder und ihren Familien, auf dem Rechtsweg gegen Deutschland vorzugehen, da immer in solchen Fällen:
Von einer schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung, soziale Diskriminierung und Gefahr für Leib und Leben ausgegangen werden kann!


Denn:
Heute tritt das dritte Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) in Kraft. Das Protokoll enthält Regelungen für ein Individualbeschwerdeverfahren und ein Untersuchungsverfahren. Mit dem Protokoll wird eine Lücke im internationalen Menschenrechtsschutzsystem geschlossen.

Das dritte Zusatzprotokoll wurde bisher von 45 Staaten unterzeichnet und bislang von zehn Staaten, darunter auch Deutschland, ratifiziert. Da es am 14. Januar 2014 vom zehnten Staat ratifiziert worden ist, tritt es jetzt, drei Monate später, für diese Staaten in Kraft. Neben der Individualbeschwerde sieht das Zusatzprotokoll ebenso die Möglichkeit eines Untersuchungs- und eines Staatenbeschwerdeverfahrens vor.

Das Zusatzprotokoll beinhaltet ein Individualbeschwerdeverfahren speziell für Kinder. Dieses eröffnet die Möglichkeit, eine Verletzung der Kinderrechtskonvention beim UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in Genf geltend zu machen. Das Institut für Menschenrechte begrüßt das neue Protokoll zur Durchsetzung von Kinderrechten. Für betroffene Kinder eröffnet sich dadurch auf internationaler Ebene die Möglichkeit, ihre Rechte aus der Konvention und den bereits existierenden zwei Zusatzprotokollen geltend zu machen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie zuvor – etwa mit Unterstützung ihres gesetzlichen Vertreters – den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpfen. Sofern nationale Rechtsbehelfe nicht vorgesehen oder ineffektiv sind, ist die innerstaatliche Rechtswegerschöpfung nicht erforderlich. Bei Hinweisen auf systematische und schwerwiegende Kinderrechtsverletzungen kann der UN-Ausschuss zudem unmittelbar Untersuchungen in dem jeweiligen Staat vornehmen.

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hatte das dritte Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention am 19. Dezember 2011 verabschiedet, um den Schutz der Rechte von Kindern zu verbessern.

Deutschland hat bei allen UN-Menschenrechtsverträgen, die es ratifiziert hat, die zugehörigen Zusatzprotokolle zu Individualbeschwerdeverfahren anerkannt.

Die einzige Ausnahme bildet das im Jahr 2008 verabschiedete Zusatzprotokoll zum Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Hier ist die Ratifikation durch Deutschland lange überfällig.

Euer
P.F.

http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CRC/crc_de.pdf
Propaganda-Skandal bei der BILD-Zeitung
Weil ein Linker keinen Listenplatz bekam, und über seine Partei lästerte, nutzt die Bild diese Plattform für sich:
Um gegen die einzige Partei zu Felde zu ziehen, welche sich zum jetzigen Zeitpunkt für die Ärmsten unseres Landes einsetzt!
Wie nicht anders zu erwarten, sollen die Linken denunziert werden, damit sie nicht weiter in Fahrt kommen:
Die einzige Partei, die sich gegen die Hartz IV - Politik stellt, wird nun zur Zielscheibe einer Tageszeitung:
Deren Ruf als Regierungstreues Hetzblatt gegen die Schwächsten und Ärmsten, sich immer mehr festigt und bewahrheitet!
_____________
So titelt die Bild;
Dresden – Wie viel HartzIV steckt in Sachsens Linken-Fraktion?
Der (Noch-)Abgeordnete Prof. Gerhard Besier (66) lästerte böse über seine Landtags-Genossen.
Er behauptete in der SZ: „Leider gibt es zu viele Abgeordnete, die nur die Alternative haben: entweder Hartz IV oder Diäten.“ Dies sei bei 70% der Fall!
BILD macht heute den Hartz-IV-Check!
Fakt ist: Laut Statistik ist das Durchschnittsalter der 29-köpfigen Linken-Fraktion 51,6 Jahre. Schwierig! Frank Vollgold (33) von der Arbeitsagentur: „Bei älteren Arbeitnehmern kommt es auf Qualifikation und Berufserfahrung an.“
Daran scheitert es bei vielen! Im Schnitt sitzen sie zwei Legislaturperioden im Landtag, d.h. sie sind zehn Jahre aus dem Job raus. So fehlt aktuelles Berufswissen.
ABER: Von den 29 Abgeordneten sind zwei im Rentenalter. Sieben könnten in den Vorruhestand gehen. Zehn weitere haben gefragte Berufe gelernt wie Koch und Lehrer. Oder sie sind als Anwalt zugelassen – Beispiel Heiko Kosel (47).
Bleiben zehn übrig, die es schwer auf dem Arbeitsmarkt hätten und deren Alternative womöglich Hartz IV wäre! Das sind anders als bei Besier aber "nur 35%."
_____________

Trotz der hier vorgegaukelten Relativierung seitens der Bild, nutzt sie gerne und auffallend detailiert die Möglichkeit, jeden Linken in Sachsen unter die Lupe zu nehmen!

Merkwürdig nur das:

"Diese Aufklärungsarbeit der Bild", gegenüber den anderen Parteien vermieden wird! 

Warum wohl?...Und wäre es dann nicht als "Bild"-ungsauftrag unabdingbar:
Diese "Aufklärung" auch über die anderen Parteien zu forcieren und zu veröffentlichen?
Mir persönlich jedenfalls:
Ist ein arbeitsloser "Handwerker" mit Lebenserfahrung als Volksvertreter allemal lieber, als ein "Intellektueller" der jeden Bezug zur wirklichen Realität der Schwächsten und Ärmsten in unserer Gesellschaft, verloren hat! 

Euer
P.F.

Montag, 14. April 2014

Perverser geht es kaum noch: Pfandringe sollen das neue Mittel gegen die Armut sein

In Köln-Ehrenfeld werden an den Abfalleimern Pfandringe angebracht, damit, wie es u.a. heißt, Flaschensammler nicht würdelos im Müll nach Pfandflaschen suchen müssen.
Vergessen wird dabei, das es die Politik von SPD und CDU ist, die Menschen dazu zwingt!

So heißt es auf der Seite des Entwicklers auch: "... Auf der anderen Seite gibt es eine Vielzahl von Menschen, die auf das Sammeln angewiesen sind bzw. sich damit ein Zubrot verdienen. Menschen mit verschiedensten Hintergründen - Familienmütter-väter, Renter, Schüler, Studenten, Obdachlose etc. - diese müssen oft unwürdig im Müll nach den Flaschen suchen."

Auch der Kölner Stadt-Anzeiger berichtete, dass es den SPD-Politikern, die diesen Antrag in die Bezirksvertretung einbrachten, in erster Linie um die Menschenwürde ging.

Es hat schon was, wenn eine Partei, die Millionen Menschen in die Armut zwingt, sich als Anwalt der Armen aufspielt und nun den Pfandring als ultimative Waffe gegen die Armut ins Spiel bringt.
Müll bleibt auch dann Müll, wenn man ihn rings um einen Abfalleimer aufhängt.
Das entnehmen des Mülls wird dadurch nicht würdevoller wenn er um den Abfalleimer hängt. Man bleibt unter den naserümpfenden Blicken einer an Werteverlust krankenden Gesellschaft noch immer der "Flaschen sammelnde Penner". Und wie man insbesondere in den Kommentarspalten der Online-Medien nachlesen kann, lehnt man die Pfandringe nicht wegen der Menschenwürde dort ab, sondern weil sich die "Hartz IV Empfänger" nun erst recht in Hartz IV einrichten würden. Beides ist so sinnfrei wie falsch. Als wenn sich die Menschen freiwillig in Hartz IV einrichten würden, wo sie doch wissen, dass sie da nur gegängelt, sozial gedemütigt und ohnehin nur drangsaliert werden.

Richtig ist hingegen, dass Pfandringe nicht geeignet sind die Menschenwürde wieder herzustellen. Was ist das für eine Gesellschaft, die gönnerhaft ihren Wohlstandsmüll den Bedürftigen überlässt?
Was ist das für eine Gesellschaft, die es zulässt, dass sich ein weiteres Geschäftsfeld der Armutsindustrie auf dem Rücken der Bedürftigen etabliert? Aber was sind das erst für Politiker die solche "Almosen" bzw. gönnerhaften Gesten als ihr stolzes Tageswerk präsentieren und dabei vergessen; Das sie von diesem Volk gewählt wurden!
Frei nach dem Motto danke für die Diäten, komme du darf das Pfand sammeln.
Zuerst die Suppenküchen, dann die Tafeln und nun die Pfandringe. Sie alle sind der Beton, mit dem die Armut verfestigt wird.

Wobei nicht unerwähnt bleiben darf, das die Armenküchen/Tafeln inzwischen hoffnungslos überfüllt sind!

Wer gegen die Ausweitung und für die Verringerung der Armut ist, muss dafür sorgen, dass Renten und Regelsätze auf ein menschenwürdiges Niveau ansteigen.
Er muss dafür sorgen, dass Löhne und Gehälter bei Vollzeitjobs nicht zusätzlich aufgestockt werden müssen.  

Er muss auch dafür sorgen, dass es genügend Arbeitsplätze gibt, und nicht noch den schwächsten Familien, eben den Alleinerziehenden das Geld stehlen (durch geplante Kürzungen) während man den Arbeitgebern bis zu 75% des gezahlten Lohnes subventionieren will und 302,2 Milliarden Euro bei einer Neu­verschuldung in Höhe von 18,8 Milliarden Euro beim Militär zur Verfügung für das Jahr 2013 hatte .
Er muss dann wirklich nicht noch jauchzend und jubilierend Pfandringe als Allzweckwaffe gegen Armut anpreisen. Das ist nicht nur widerlich sondern perfideste Unsozialpolitik,
der sich jeder Bürger endlich bewusst werden muss!

Und das kann nur bedeuten;

Besinnt euch auf das Menschsein und geht für eure Familien und Betroffenen endlich wieder auf die Strasse!

Wehrt euch gegen die wirklichen "Sozialschmarotzer"
Wehrt euch gegen die, die jeden Tag dem Staat die Steuereinnahmen vorenthalten und sich auf Kosten der Schwächsten an diesem Systhem bereichern und wehrt euch gegen das Systhem:
das nicht nur euch selbst, sondern auch eure Kinder zu Soldaten und Marionetten machen will!
Solange ihr schweigt, solange wird sich nicht nur nichts ändern, sondern wird diese Regierung euch benutzen für ihre Zwecke!

Sehr schnell haben die meisten Poltiker vergessen, das nicht das Volk für sie (und ihre Diäten und Wirtschaftsbosse) sondern eben sie für das Volk zu arbeiten haben!

Interessenvertretung des Volkes heißt nicht: es zu demütigen, die Ärmsten zu stigmatisieren und zu denunzieren!

Euer P.F.
Schlappe für die ARGE vor dem BSG!

Hartz-IV-Bezieher müssen nicht immer bis zum „Sankt-Nimmerleinstag“ in ihrer Wohnung wohnen. Übernimmt das Jobcenter nach einem Umzug in eine teurere Wohnung nicht die Unterkunftskosten, muss die Behörde jedoch später zahlen, wenn der Arbeitslose eine befristete Anstellung erhalten und dann wieder hilfebedürftig geworden ist, urteilte am Mittwoch, 9. April 2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 23/13 R).

Die angemessenen Unterkunftskosten für die teurere Wohnung müssten übernommen werden, sobald der Arbeitslosengeld-II-Empfänger mindestens einen Kalendermonat nicht im Leistungsbezug war, so der 14. Senat des BSG, der damit die Rechtsprechung des 4. Senats vom 30. August 2010 bekräftigte (Az.: B 4 AS 10/10 R).

Im konkreten Fall hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus Köthen in Sachsen-Anhalt nun recht bekommen. Er hatte zunächst eine Wohnung mit einer Warmmiete von monatlich 207 Euro bewohnt. Als er in eine teurere, aber immer noch angemessene Wohnung umziehen wollte, bekam er vom Jobcenter des Landkreises Anhalt-Bitterfeld keine Genehmigung.

Die neue Wohnung koste 334,45 Euro monatlich und sei damit deutlich teurer. Einen sachgerechten Grund für den Umzug gebe es ebenfalls nicht.

Der Mann zog trotzdem um und erhielt kurze Zeit später eine auf acht Monate befristete Beschäftigung auf dem Bau. Als er wieder arbeitslos wurde und damit wieder auf Hartz IV angewiesen war, wollte das Jobcenter wieder nur die Unterkunftskosten der alten, günstigeren Wohnung übernehmen.

Der Arbeitslose sei bewusst und noch während des damaligen Leistungsbezuges in die teurere Unterkunft umgezogen, obwohl er dafür keine Erlaubnis hatte.

Der 14. Senat gab dem Arbeitslosen nun recht. Auch die neue Wohnung gelte als angemessen, so dass das Jobcenter die tatsächlichen Aufwendungen übernehmen muss. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfe ein Hartz-IV-Bezieher zwar nicht ohne Grund innerhalb einer Stadt in eine teurere Unterkunft umziehen. Sei der Arbeitslose wegen einer neuen Beschäftigung mindestens einen Kalendermonat nicht mehr hilfebedürftig, müsse das Jobcenter bei einem danach gestellten erneuten Hartz-IV-Antrag aber auch die teureren angemessenen Unterkunftskosten übernehmen. Denn es liege ein „neuer Leistungsfall“ vor, so das BSG

Der 14. Senat verwies darauf, dass eine Hartz-IV-Bewilligung nicht immer und ewig Wirkung zeigen dürfe. Dem Arbeitslosengeld-II-Empfänger müsse bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges auch die Gelegenheit gegeben werden, die alten „Fesseln abzustreifen“, so der Vorsitzende Richter Thomas Voelzke.

Quelle:juragentur.de

Freitag, 11. April 2014

 
Abschaffung der Sanktionen: Antrag der Linken vom 09.04.2014:

Deutscher Bundestag
Drucksache 18/ 1115
18. Wahlperiode
09.04.2014
Antrag
der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau),
Matthias W. Birkwald, Thomas Lutze, Azize Tank, Kathrin Vogler,
Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Sanktionen bei Hartz IV und Leistungseinschränkungen bei der Sozialhilfe ab-
schaffen
Der Bundestag wolle beschließen:
I.
Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Das menschenwürdige Existenzminium ist durch das Grundgesetz verfassungs-
rechtlich geschützt. Es ergibt sich aus der Menschenwürde in Verbindung mit
dem Sozialstaatsgebot (BVerfG 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010). Die Menschenwür-
de nach Art. 1 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) begründet den Leistungsanspruch.
Das Sozialstaatgebot erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein men-
schenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Der konkrete Leistungsumfang ist
durch den Gesetzgeber auf der Grundlage einer Bedarfsberechnung festzulegen.
Mit dieser Festlegung konkretisiert der Gesetzgeber - sofern diese Ermittlung
ihrerseits verfassungskonform vollzogen wurde - das Grundrecht auf ein men-
schenwürdiges Existenzminimum. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums ist „dem Grunde nach unverfügbar“ (Nr.
133) und der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er
„stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grund-
rechtsträgers deckt“ (Nr. 137).
In Deutschland erfolgt die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzmi-
nimums über die Sicherungssysteme Hartz IV und Sozialhilfe (gemäß dem
Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch). Mit dem Grundrecht auf Ge-
währleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sind gesetzliche Re-
gelungen unvereinbar, die zu einer Unterschreitung des Existenzminiums füh-
ren. Sanktionen in Form einer Minderung oder eines vollständigen Wegfalls der
Leistungen (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) und Leistungseinschränkungen
(Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) führen aber zu einer Unterschreitung des
gesetzlich festgelegten menschenwürdigen Existenzminimums. Ebenso wie das
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
nicht „migrationspolitisch“ zu relativieren ist - so das Bundesverfassungsgericht
in dem Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz (BVerfG vom 18.7.2012 - 1
BvL 10/10, 1 BvL 2/11, Absatz-Nr. 121) -, darf es „arbeitsmarktpolitisch“ nicht
relativiert werden, indem jenseits der Bedürftigkeit ein bestimmtes Verhalten
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode -2-
Drucksache
18/1115
der Leistungsberechtigten zur Voraussetzung des Leistungsbezugs gemacht wird
(vgl. Wolfgang Neskovic/Isabel Erdem: Zur Verfassungswidrigkeit von Sankti-
onen bei Hartz IV - zugleich eine Kritik am Bundesverfassungsgericht, in: SGb
2012, 134-140; Wolfgang Neskovic: Sanktionen im SGB II - nur problematisch
oder verfassungswidrig? Thesen zu einem Streitgespräch, in: info also 2013,
205f.).
Sanktionen und Leistungseinschränkungen im Sozialrecht sind der Ausdruck
eines Sozialstaats, der in dieser Hinsicht als paternalistischer Erziehungsstaat
agiert. Insofern sind Sanktionen und Leistungseinschränkungen Überbleibsel
einer armenrechtlichen Tradition des Arbeitshauses und der Disziplinierung zu
Wohlverhalten, die bis heute weiterwirkt. In dieser Tradition werden leistungs-
berechtigte Menschen als Erziehungsbedürftige angesehen. Mit einem demokra-
tischen Sozialstaat, der von Rechtsansprüchen der Bürgerinnen und Bürgern
ausgeht, ist dieses Denken unvereinbar.
Sanktionen und drohende Leistungseinschränkungen zielen auch auf die Mitte
der Gesellschaft und führen zu Ängsten und Verunsicherung bei den Beschäftig-
ten. Der Druck, auch niedrig bezahlte Beschäftigung anzunehmen, hat prekäre
Beschäftigungsformen auf dem Arbeitsmarkt verfestigt und führt zu niedrigen
Löhnen. Die Handlungsfähigkeit der Interessenvertretungen der Beschäftigten
und der Gewerkschaften wird geschwächt.
Nicht nur aus den Perspektiven von Demokratie und Verfassungsrecht sind
Sanktionen und Leistungseinschränkungen abzulehnen. Es gibt darüber hinaus
keinerlei Belege für eine arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Wirkung. Die SGB-II-
Leistungsberechtigten sind bereits jetzt vielfältig aktiv: sie gehen Erwerbsarbeit
nach, sie pflegen und betreuen Kinder, Eltern, Kranke und / oder sind ehrenamt-
lich tätig. Die Bereitschaft zur Erwerbsarbeit muss und kann nicht durch Sankti-
onen oder Leistungseinschränkungen erzwungen werden. Die Motivation zur
Erwerbsarbeit ist in aller Regel vorhanden. Wo Sanktionen vorgenommen wer-
den, führen sie nicht zu wünschenswerten Verhaltensänderungen. Im Gegenteil:
Vertrauen in die Jobcenter geht verloren und teilweise brechen Sanktionierte den
Kontakt mit den Jobcentern ganz ab (vgl. Klaus Dörre u.a.: Bewährungsproben
für die Unterschicht. Soziale Folgen aktivierender Arbeitsmarktpolitik, Frank-
furt am Main 2013; Helmut Apel, Dietrich Engels: Unabhängige wissenschaftli-
che Untersuchung zur Erforschung der Ursachen und Auswirkungen von Sank-
tionen nach § 31 SGB II und nach dem SGB III in NRW, 2013).
Erwerbslosigkeit ist entgegen der Unterstellung des Aktivierungsansatzes nicht
das Ergebnis von „falschem“ Verhalten der Arbeitsuchenden, das durch Sankti-
onen geändert werden könnte, sondern hat ihre Ursache in den strukturellen
Problemen des Kapitalismus. Das arbeitsmarktpolitische Paradigma der „Akti-
vierung“ individualisiert dagegen gesellschaftliche Probleme. Auf diese Art und
Weise werden die Opfer des Arbeitsmarktes zu „Tätern“ umgedeutet. Außerdem
werden Leistungsbeziehende mit Sanktionsandrohungen in Jobs mit schlechten
Löhnen und Arbeitsbedingungen gezwungen (IAB-Kurzbericht 15/2010). Hartz
IV Leistungsberechtigte sind wehrlos gegenüber den Zumutungen ausbeuteri-
scher Arbeitsverhältnisse. Dies führt auch zur Disziplinierung aller Beschäftig-
ten. Aus Angst vor Jobverlust mit anschließendem Bezug von Hartz IV-
Leistungen sind sie bereit, Verschlechterungen von Löhnen und Arbeitsbedin-
gungen zu akzeptieren.
Durch die Minderung bzw. den vollständigen Wegfall von Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungseinschränkungen nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wird das menschenwürdige Existenzminimum
unterschritten oder sogar komplett vorenthalten. Selbst die Wohnkosten werden
nicht verschont. Junge Erwachsene werden besonders häufig und drastisch sank-
tioniert.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode -3-
Drucksache
18/
1115
Das Sanktionsrecht verbreitet Angst und Existenznot unter den Betrof-
fenen. Es untergräbt ihre Würde, weil sie zu Objekten der staatlichen Bürokratie
degradiert werden.

Sanktionierte haben nur selten die Möglichkeit, die finanziellen Einbußen zu
überbrücken. Soziale Isolierung und Verelendung sind daher die Folge: Diese
zeigt sich in einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes, einer
zunehmenden Verschuldung und einem spürbaren Anstieg der Wohnungslosig-
keit der betroffenen Personen. Insbesondere bei den Unter-25 jährigen wird die
Zunahme der Wohnungslosigkeit in einen ursächlichen Zusammenhang mit den
Hartz IV Regelungen gebracht (BAG Wohnungslosenhilfe, Pressemitteilung
vom 28.1.2008). Sanktionen „aktivieren“ die Betroffenen in einer äußerst un-
produktiven Art und Weise: Die Sanktion zieht einen „Überlebenskampf“ nach
sich, der Zeit und Energie vollständig bindet. Viele, insbesondere junge Er-
werbslose, brechen ihren Kontakt zu den zuständigen Behörden ab. Damit ver-
schwinden diese Personen sowohl aus der Statistik als auch den öffentlichen
Unterstützungssystemen. (Anne Ames: Ursachen und Auswirkungen von Sank-
tionen nach § 31 SGB II, NDV 3/2100, S. 11ff.; Berliner Kampagne gegen
Hartz IV: Wer nicht spurt, kriegt kein Geld, Sanktionen gegen Hartz-IV-
Beziehende. Erfahrungen, Analysen, Schlussfolgerungen. Berlin 2008).
Eine sanktionsfreie Mindestsicherung beseitigt die grundrechtswidrige Möglich-
keit der Unterschreitung des Existenzminimums, beugt sozialen Verwerfungen
vor und stärkt die Würde der Leistungsberechtigten. Eine sanktionsfreie Min-
destsicherung macht die Leistungsberechtigten zu handlungsfähigen Subjekten
gegenüber den Behörden und auf dem Arbeitsmarkt. Die Träger der Sozialleis-
tungen müssen den Leistungsberechtigten attraktive und individuell angemesse-
ne Angebote machen, um von den Leistungsberechtigten als konkrete Hilfe
angesehen zu werden. Die Organisation und die Instrumente der Sozialleistungs-
systeme sind stärker an den Bedürfnissen der Leistungsberechtigten auszurich-
ten.
Der Bundestag begrüßt aus den genannten Gründen gesellschaftliche Aktivitäten
und Initiativen, die die Abschaffung aller Sanktionsmöglichkeiten im Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch und aller Möglichkeiten von Leistungseinschränkungen
im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch befördern. Der Bundestag begrüßt aus-
drücklich die Petition von Inge Hannemann zur Abschaffung der Sanktionen
und Leistungseinschränkungen, die von rund 90.000 Menschen unterstützt wur-
de.
II.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetz-
entwurf mit folgenden Kernpunkten vorzulegen:

1.
Im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch werden sämtliche Sank-
tionen und Leistungseinschränkungen abgeschafft. Eine Unterschreitung
der Leistungen unter das Niveau der gesetzlich festgelegten Regelbedarfe
wird dadurch ausgeschlossen.
2.
Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen einen Verwaltungsakt, der
Sanktionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch feststellt, haben eine
aufschiebende Wirkung.

Berlin, den 9. April 2014
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Hartz IV-Supergau steht kurz bevor!

Geplante eklatante und menschenunwürdige Leistungskürzungen vor allem für alleinerziehende und gravierende Einschränkungen u.a. im Datzenschutz, sollen laut BMAS noch nicht öffentlich werden!

Dringend teilen und öffentlich machen!

Auf eine Anfrage der Linken zu den Themen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde geantwortet:

"Um die gleichberechtigte und offene Arbeitsweise auf Fachebene in der AG Rechtsvereinfachung zu gewährleisten, werden die eingebrachten Änderungsvorschläge, die Voten und Protokolle grundsätzlich vertraulich behandelt."

1. Worum geht es eigentlich bei der Bund-Länder-Arbeitsgruppe?

Am 28./29. November 2012 hat die 89. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder (ASMK) in Hannover mehrheitlich beschlossen, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Leistungsrechts – einschließlich des Verfahrensrechts – im SGB II einzurichten.
Die konstituierende Sitzung fand im Juni 2013 in Berlin statt.

Zu den Teilnehmenden gehören das BMAS (ggf. auch andere Ressorts), die Länder und darüber hinaus die Bundesagentur für Arbeit (BA), die kommunalen
Spitzenverbände, also der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag und der
Deutsche Städte- und Gemeindebund, sowie der Deutsche Verein für öffentliche und
private Fürsorge. Neben der Einbeziehung des Bundessozialgerichts wird auch anderen Institutionen eine Beteiligung an der inhaltlichen Arbeit angeboten (bislang z.B. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit).

Bislang gab es eine umfangreiche Sammlung von Vorschlägen der Bundesländer, der kommunalen Spitzenverbände, der Bundesagentur für Arbeit und des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (ein Dachverband von Wohlfahrtsverbänden und kommunalen Trägern der Wohlfahrtspflege).

Möglich ist, dass die bisherigen "konsensualen" Punkte (Punkt 2.3) später in Gesetzeswerk gegossen werden. Unklar ist, ob die Bundesregierung auch Vorschläge aufgreifen wird, die in dieser AG keine einhellige Zustimmung gefunden haben. Ein derartiges Vorgehen würde zwar den Sinn der AG konterkarieren, ist aber angesichts der bisherigen Erfahrungen mit dem SGB II nicht auszuschließen.

Vorschläge zur Vereinfachung des Leistungsrechts im SGB II sind mit kurzen Hinweisen zum jeweiligen konkreten Inhalt und zu drei durchgeführten Workshops der Bund-Länder Arbeitsgruppe in dem nicht öffentlichen "Bericht über die bisherigen Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts - einschließlich des Verfahrensrechts - im SGB II (AG Rechtsvereinfachung im SGB II) vom 4. September 2013" dokumentiert. http://harald-thome.de/media/files/ASMK-Rechtsvereinfachungen-SGB-II---27.09.2013.pdf

2. Was sind die Kritiken?

2.1 Intransparentes Verfahren


Die Vorgehensweise und bisherigen Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sind bisher weder der Öffentlichkeit noch den Abgeordneten des Deutschen Bundestages übermittelt worden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) schreibt am 17.02. 2014 auf eine diesbezügliche Anfrage von Sabine Zimmermann, MdB, Fraktion DIE LINKE:

"Um die gleichberechtigte und offene Arbeitsweise auf Fachebene in der AG Rechtsvereinfachung zu gewährleisten, werden die eingebrachten Änderungsvorschläge, die Voten und Protokolle grundsätzlich vertraulich behandelt."

Es soll also auch nicht bekannt werden, welche Institution welche Vorschläge mit welcher Begründung einbringt. Auch eine von der Fraktion DIE LINKE geforderte Berichterstattung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages durch das BMAS am 12. März 2914 brachte keine Klarheit. Berichtet wurde zwar, dass im 1. Halbjahr 2014 ein Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe fertig sein soll. Ob dieser veröffentlicht wird, wurde nicht erwähnt, auch nicht welche Bedeutung dieser für die Bundesregierung hat. Ganz nebenbei wurde erwähnt, dass statt der bisher bekannten drei Workshops der Bund-Länder Arbeitsgruppe bereits acht Workshops stattgefunden hätten. Eine Angabe wozu und mit welchen Schwerpunkten und Ergebnissen erfolgte nicht.

Ein intransparentes Verfahren höchsten Grades.
2.2 Undemokratisches Verfahren
Grundsätzlich ist zu kritisieren, dass weder Gewerkschaften noch die Vertreter/-innen der von Erwerbslosigkeit und Hartz IV Betroffenen in den Diskussionsprozess eingebunden worden sind.

Die von Erwerbslosigkeit und Hartz IV Betroffenen erleben tagtäglich die Bürokratie des Repressionssystems Hartz IV und könnten ihre Erfahrung und ihren Sachverstand einbringen. Dies ist scheinbar nicht gewollt. Das trifft ebenso für die Nichtbeteiligung der Opposition an dem Diskussionsverfahren zu. Sie soll offensichtlich mit entsprechenden Anträgen im Deutschen Bundestag vor vollendete Tatsachen gestellt werden.

Demokratische Prozesse sehen anders aus.


2.3 Beispiele für bisherige Konsenspunkte

Die bisher bekannt gewordenen Konsenspunkte beinhalten Verschlechterungen und einige kleine Verbesserungen für die von Hartz IV Betroffenen.

Beispiel Verschlechterungen:

Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass der Ausschluss einer rückwirkenden Korrektur von zu geringen Leistungsansprüchen (im Sinne höherer Leistungsansprüche) nur möglich ist, wenn eine bundeseinheitliche Rechtsauslegung aller Jobcenter die geringeren Leistungsansprüche nach bisherig geltendem Recht rechtfertigte (Urteil B AS 118/10 R). Die neue von der Bund-Länder-AG vorgeschlagene "konsensuale Vereinfachung" möchte diese klare Aussage umgehen. Sie macht rückwirkende Korrekturen nur nach vorherigem Widerspruch gegen die zu geringe Leistung möglich. Das heißt zum Beispiel: Wer von einem bestimmten Jobcenter zu gering festgelegte Kosten für die Unterkunft erhielt (eine nicht bundesweit einheitlich geregelte Leistung), erhält rückwirkend nach einer Korrektur dieser falschen Festlegung nur dann den rechtswidrig vorenthaltenem Leistungsbetrag, wenn er schon zu Beginn der Leistung einen Widerspruch eingelegt hatte.

Beispiele für kleine Verbesserungen:

Abschaffung des Zusammentreffens von Sanktionen und Aufrechnungen (zum Beispiel von Erstattungsansprüchen) um eine sehr hohe Minderung der Leistungen zur Existenzsicherung zu vermeiden. Dies ist zwar ein minimaler richtiger Schritt. ABER: Leistungskürzungen sind grundsätzlich grundrechtswidrig, weil sie dazu führen, dass das Existenzminimum nicht gewährleistet wird.
Der Bewilligungszeitraum für die Grundsicherung soll von 6 auf 12 Monate erweitert werden.


2.4 Beispiele für skandalöse Vorschläge
Skandalöse Vorschläge finden sich großer Menge in dem Katalog der diskutierten Rechtsvereinfachungen. Sie laufen alle auf Sozialabbau und Abbau von Grundrechten derjenigen hinaus, die Hartz IV beziehen. Auch wenn diese Vorschläge (bislang noch) nicht zu den konsensualen Änderungsvorschlägen gehören oder bisher mehrheitlich abgelehnt worden sind, ist äußerste Vorsicht geboten. Der eine oder andere Wunsch könnte auch in Form einer "Überraschungsgesetzgebung" am Ende doch noch realisiert werden.

Vier Beispiele:

Vorschlag der Bundesagentur für Arbeit:
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende soll nur noch denjenigen zugestanden werden, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teilnehmen.
Hintergrund ist die Einschätzung, dass die lange Verweildauer von Alleinerziehenden im Leistungsbezug durch die Möglichkeit des Mehrbedarfs verursacht ist. Die lange Verweildauer hat aber andere Gründe: prinzipiell nicht ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen für alle, die eine Erwerbsarbeit suchen, erst recht nicht für Alleinerziehende, die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind, fehlende Zugänge zu Kindertagesstätten, keine Unterstützung bei der Betreuung und Erziehung durch Partner/-innen(einkommen) usw. usf.

Vorschlag der Bundesagentur für Arbeit:
Es soll eine vorläufige Leistungseinstellung gesetzlich verankert werden, wenn sich Leistungsbeziehende trotzt dreimaliger Aufforderung nicht beim Jobcenter melden. Nicht einmal erwähnt wird die zwingende Voraussetzung einer solchen Leistungseinstellung, nämlich die Einräumung des Rechts auf eine Anhörung des Leistungsbeziehenden. Eine automatische Leistungseinstellung ohne Anhörungsmöglichkeit würde rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügen.

Vorschlag der Bundesagentur für Arbeit:
Das Bundeszentralamt für Steuern solle ermächtigt werden, grundsätzlich Daten über Internethandel und damit verbundene Einnahmen von Leistungsbeziehenden zu erfassen (also Internetseiten wie ebay diesbezüglich auszuwerten) und den Leistungsträgern weiterzugeben, damit entsprechende Anrechnungen und Rückforderungen durchgeführt werden können. Mit der routinemäßigen und anlasslosen Ermittlung werden Grundrechte ausgehebelt. Der anlasslose Datenabgleich ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Vorschlag von Sachsen-Anhalt:
Selbständige sollen nur noch 24 Monate einen (ergänzenden) Leistungsanspruch haben.
Vorschlag Sachsen und Rheinland-Pfalz:
Sachsen – Einführung einer Gebühr für Klagen der Betroffenen Rheinland-Pfalz – Einführung einer Gebühr für Klagen und Widersprüche der Betroffenen (z. B. 20 Euro).
(Quelle linksfraktion.de)

Anmerkung:
Es bleibt abzuwarten, in wie weit sich der Widerstand organisieren lässt nach der Verbreitung dieser Info:

Dieser Artikel muss in allen Medien und Plattformen seinen Platz finden denn nur durch die breite Öffentlichkeit, kann sich der Widerstand formieren, bevor diese kastastrophalen Änderungen in ein Gesetz gegossen werden!
In jahrelangen Prozessen müssten dann erst wieder die Rechtswidrigkeiten dieser vermeintlichen "Gesetzesvereinfachungen" festgestellt werden und diese Zeit haben die Betroffenen nicht!
Der Arbeitsgruppe ist dies sehr wohl bekannt und deshalb ist diese "Geheimnisskrämerei"
als umso verwerflicher anzusehen, da hier millionen von Betroffenen auf das mieseste "ausgetrickst" werden!

Euer
P.F.

Donnerstag, 10. April 2014

Willkürlich und Realitätsfremd!
Marktpreismodell von Wohnungen durch Zeitungsartikel/Anoncen ermittelt.


Mietobergrenzen für SGB II-Bezieher im Landkreis Heidekreis rechtswidrig und realitätsfern!
Eine tragende Begründung für diese Grenzen sei nicht ersichtlich. Es würden ausschließlich fiskalische Interessen der Behörde berücksichtigt.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das vom Landkreis Heidekreis angewendete Konzept zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten untauglich ist und die dort festgelegten Mietobergrenzen zu niedrig sind.

Der Entscheidung lag der Fall einer vierköpfigen Familie zugrunde, die für ein Haus mit einer Wohnfläche von ca. 90 qm in Schneverdingen monatlich 513 Euro Miete (460 Euro Kaltmiete und 53 Euro Nebenkosten) aufwendet. Die Gemeinde gewährt Grundsicherungsleistungen und begrenzt die erstattungsfähigen Kosten für die Unterkunft (ohne Heizkosten) auf 489 Euro. Diese Mietobergrenze ergibt sich aus einem vom Landkreis Heidekreis entwickelten Vergleich zwischen Angebots- und Bestandsmieten. Auf der Angebotsseite wurden die Anzeigen örtlicher Zeitungen seit 2003 zusammengestellt und auf dieser Basis der teuerste Quadratmeterpreis im unteren Drittel der Wohnungsangebote (33 %) ermittelt. Diese Angebotsmieten wurden mit dem Mittelwert (Median) der so genannten Bestandsmieten, ermittelt auf der Grundlage der Wohnkosten aller Bezieher von Grundsicherungsleistungen, als Kontrollwert verglichen.

Die vom Landkreis verwendete Methodik ist weit entfernt von den vom BSG festgelegten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Kostenermittlung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat den Landkreis zur vollständigen Übernahme der Bruttokaltmiete verpflichtet. In Ermangelung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten seien in Anlehnung an die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes bei einem Vier-Personen-Haushalt (Mietstufe 2 + Zuschlag von 10 %) Mietaufwendungen ohne Heizung bis zu einem Maximalbetrag von 575,30 Euro monatlich zu übernehmen. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die vom Landkreis verwendete Methodik und vor allem die erhobenen Daten weit entfernt von den Anforderungen sein, die das Bundessozialgericht an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II stelle.

Bei der Bestimmung maßgeblicher Angemessenheitsgrenzen ist qualitative Selektion der Mietdaten durch kommunalen Träger vorzunehmen!
Der Landkreis Heidekreis und die von diesem vorgelegte gutachterliche Stellungnahme verkennen schon den sozialrechtlichen Ansatz eines schlüssigen Konzeptes. Anders als die frühere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Bundessozialhilfegesetz, die für die Angemessenheitsprüfung nur eine bestimmte verfügbare Anzahl von Wohnungen zu einem bestimmten Mietzins verlangten, was möglicherweise durch Zeitungsannoncen belegt werden konnte, sei bei der Bestimmung der nach § 22 SGB II maßgeblichen Angemessenheitsgrenzen eine qualitative Selektion der Mietdaten durch den kommunalen Träger vorzunehmen, weil nicht allein auf der Basis der Höhe der Miete (Marktpreis) ermittelt werden könne, was einem SGB II-Bezieher als angemessene Wohnung zuzugestehen sei.

Bis zu welcher Mietobergrenze Wohnungen im Sinne des SGB II angemessen seien, hänge in erster Linie von dem für eine Wohnung mit einfachem Standard aufzuwendenden Mietzins ab, der sich maßgeblich an Ausstattung, Beschaffenheit und Lage orientiere; maßgeblich sei nicht, wie viele Wohnungen zu der vom Grundsicherungsträger ermittelten Grenze vorhanden seien.

Definition des einfachen Wohnungsstandard allein anhand des Quadratmeterpreises nicht ausreichend

Nach Auffassung des Landessozialgerichts wäre es erforderlich gewesen, dass der Landkreis zunächst den Wohnungsstandard definiere, der nach seiner Auffassung im Vergleichszeitraum einer einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügenden Unterkunft entspreche. Es genüge nicht, den einfachen Wohnungsstandard allein anhand des Quadratmeterpreises zu definieren.
Denn der für Wohnungen einfachen Standards aufzuwendende Quadratmeterpreis solle erst das Endergebnis der Ermittlungen sein. Ohne vorherige inhaltliche Unterscheidung könne der Quadratmeterpreis je nach Wohnlage einen unterschiedlichen Standard der Wohnung abdecken.
Die nicht nach Kriterien zur Bestimmungen des einfachen Wohnungsstandards aufbereitete Datensammlung aus Zeitungsinseraten gewährleiste wegen der fehlenden Definition nicht die Nachprüfbarkeit einer gleichmäßigen Durchmischung mit Wohnobjekten des einfachen, mittleren und gehobenen Wohnungsstandards.

Diese gleichmäßige Durchmischung wäre allerdings Voraussetzung, wenn die Annahme des Landkreises Heidekreis zutreffend sein sollte, dass der einfache Standard bei einer Obergrenze von 33 % der ermittelten Durchschnittswerte anzusetzen sei.


Allein aus Zeitungsangeboten entwickeltes Marktpreismodell zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten unbrauchbar!

Das Landessozialgericht sieht daher die vom Landkreis festgesetzten Kappungsgrenzen (33 % bei den Zeitungsangeboten und Median bei den Bestandsmieten) als willkürlich gesetzt an.

Wegen der fehlenden vorherigen Beschreibung des einfachen Standards seien diese Grenzen nicht geeignet, das soziokulturelle Existenzminimum beim Grundbedürfnis Wohnen nachvollziehbar abzubilden. Besonders bedenklich erscheine diese Vorgehensweise bei den Bestandsmieten allein aus den Kosten der Bezieher von Grundsicherungsleistungen deshalb, weil diese Personengruppe auf dem Wohnungsmarkt mit weiteren Haushalten mit unterdurchschnittlichem Einkommen (Studenten, Rentner, Erwerbstätige mit geringen Löhnen usw.) konkurriere.
Spätestens nach der Erkenntnis, dass nach den eigenen Mietobergrenzen 29,9 % der SGB II-Leistungsbezieher in unangemessenen Wohnungen leben, hätten sich den Verantwortlichen beim Landkreis Heidekreis Zweifel über diese Vorgehensweise eines Grundsicherungsträgers aufdrängen müssen. 

Schließlich führte das Gericht aus, dass ein allein aus Zeitungsangeboten entwickeltes Marktpreismodell zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten unbrauchbar sei. Eine Nachbesserung sei daher nicht möglich.
Die strukturellen Schwächen könnten nur durch eine Neuerhebung auf der Grundlage eines neuen Konzeptes beseitigt werden.
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Aktz: L7AS786/11 veröffentlicht 2014
P.F.

Mittwoch, 9. April 2014

Perfider Plan zu Hartz IV

Hinter verschlossenen Türen wird darüber beraten, wie man Menschen noch stärker sanktionieren kann und
das alleinerziehende weniger Geld bekommen sollen, wenn sie nicht arbeiten gehen! 
Weiterhin verleugnet die Regierung jedoch die Tatsache, das es schlichtweg nicht genug vernünftig bezahlte und familiengerechte Arbeitsplätze gibt! 

Wer das Jobcenter "meidet", bekommt nichts mehr!
So titelt zur Zeit die regierungstreue Presse und führt die menschenverachtende Strategie der Regierung gegen den angeblich arbeitsscheuen Hartz IV-Betroffenen weiter.
Bis heute werden die Schicksale von zerstörten Familien völlig Missachtet und geleugnet, dass es Hartz IV - Tote zu hunderten jedes Jahr gibt! 

Meinung der Redaktion:
Sollte dieser völlig unsoziale Plan seine Zustimmung finden, würden damit den perfiden Sanktionspraktiken alle Türen offenstehen, zumal dann gleich: ohne Ankündigung und Anhörung gestrichen wird!
Dem muss in aller Entschiedenheit mit Demos und Veranstalltungen, sowie auf politischer Ebene mit allen demokratischen Mitteln entgegen getreten werden!

Die Bundesagentur für Arbeit will anstatt zu erleichtern vieles zum Nachteil der Betroffenen verändern. Wer Unterstützung will und auf Termineinladungen nicht reagiert, soll künftig leer ausgehen.

Anmerkung:
Dabei entsteht schon das erste Problem: Was ist, wenn die Einladung nicht ankommt? Oder was ist, wenn der Vermittler nur "behauptet" eine Einladung verschickt zu haben, und /oder persönliche Befindlichkeiten ins Spiel bringt?

Hartz-IV-Empfängern, die fortgesetzt eine Zusammenarbeit mit ihrem Jobcenter verweigern, soll künftig das Arbeitslosengeld komplett gestrichen werden.

Außerdem sollen die Betroffenen anders als heute dazu nicht mehr vorher angehört werden müssen. Die Bundesagentur für Arbeit erhofft sich davon eine Verwaltungsvereinfachung, heißt es einem internen Papier der Behörde!

Anmerkung:
Auch dazu gibt es bereits einschlägige Urteile: nämlich das Kürzungen nicht ohne Anhörung erfolgen dürfen!
Der Agentur wird also das "Arbeiten vereinfacht" auf Kosten der Gesundtheit und Existenz sowie zu Lasten der Betroffenen!

Nach den Vorschlägen die dem Arbeitsministerium vorliegen, sollen ALG II und Sozialgeld erst weiter gezahlt werden, wenn sich die Betroffenen wieder melden. Allerdings müssten sie das ALG II dann neu beantragen. Die Vorschläge sein Teil eines 63-seitigen Vorschlagspapiers vom Februar.

Mit der Regelung sollen Jobcenter-Mitarbeiter von Bürokratie entlastet werden und damit mehr Zeit für die Betreuung von Hartz-IV-Empfängern erhalten.
Bisher werden säumige Hartz-IV- Empfänger in einem gestuften Verfahren sanktioniert: Verpasse ein Hilfeempfänger grundlos einen Termin mit seinem Betreuer im Jobcenter, droht ihm zunächst eine Kürzung seiner Hartz-IV-Leistung um zehn Prozent. Bei zwei versäumten Terminen innerhalb eines Jahres müsse er mit einer 20-prozentigen Kürzung, beim dritten versäumten Termin mit einer 30-prozentigen Kürzung rechen.

Eine Sprecherin der Bundesagentur betonte, es handele sich bisher lediglich um Vorschläge. Zugleich verteidigte sie den Vorstoß in Sachen Sanktionen: „Wenn jemand dreimal zu einem Besuch seines Jobcenters aufgefordert wird und den Termin dreimal ohne Grund versäumt, dann muss man davon ausgehen, dass er kein Interesse daran hat, Hilfe zu bekommen“.
Tatsache sei, dass man Menschen nur helfen, könne, wenn man mit ihnen rede.
Die Vorschläge richten sich dem Vernehmen nach vor allem gegen Hartz-IV-Empfänger, die den Kontakt zu ihrem Jobcenter seit Jahren verweigern.(dpa)

Anmerkung:
Nur ist das die verschwindend geringe Minderheit der Betroffenen! Vielmehr wird unter diesem Deckmantel, dann allen SGB II - Empfängern das gleiche widerfahren und den Sanktionen völlig ungeprüft, Haus und Toren geöffnet! Durch die Pflicht alle Leistungen dann neu beantragen zu müssen, wird der Arbeitsaufwand noch gesteigert anstatt verringert!
Ebenso ist eine Flut von weiteren Eil-Rechtsschutzverfahren zu erwarten!
 

Dieser Vorschlag, so er dann "Gesetz" wird, führt zu weiteren massiven Gewalttätigkeiten und Isolation der Betroffenen und es ist dann nur noch eine Frage der Zeit, wann es auf den Straßen anfängt "zu brennen"

Wer die bereits bestehenden Probleme mit noch schärferen Gesetzen bekämpfen will, wird sehr schnell merken: das "Frankreich und Spanien" nicht fern sind!
Der soziale Frieden, wird mit solchen politischen Maßnahmen auf schärfste gefährdet!

P.F.

Montag, 7. April 2014

Die lauten Lügen und der leise Tod

Panikmache über "Hartz - IV - Missbrauch durch Krankschreibung" war reiner Wahlkampfpopulismus

Gut 1 Jahr nach dem Wahlkampfbeginn stellt sich nun wieder einmal heraus:
Das, "regierungstreue Märchenerzähler" wie BILD und Konsorten schlichtweg gelogen haben!
Das der Sinn dabei war, gegen betroffene Leistungsbezieher medienwirksam Stimmung zu machen, ist nach einen Artikel von MDR, nun unübersehbar und es stellt sich (zumindest für mich) die Frage:
Wann wachen unsere Medien und Politiker auf und befassen sich einmal mit den tatsächlichen Schicksalen der Hartz IV-Betroffenen und deren Hintergründe?
 

Bis heute hat es kein Medium geschafft, diese 2 vordergründigen Fragen zu stellen:

1) Wieviele Hartz IV - Opfer gibt es wirklich (Tote, Obdachlose, Erkrankte, ect)
2) Wieviele reguläre Arbeitsplätze auf dem 1sten Arbeitsmarkt müssten tatsächlich zur Verfügung stehen:
Um alle von Transferleistungen Abhängigen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeitssuchenden unter Berücksichtigung der Lebens- und Gesundtheitssituation, ein Leben in "Würde" und Unabhängigkeit, zu gewährleisten?


Es verwundert schon, 2 so einfache Fragen von der "Politik" nicht beantwortet zu bekommern, würde doch mit den Antworten eines sehr deutlich werden:
Nämlich, das die Politik seit Jahren von den tatsächlichen Problemen ablenkt und schlichtweg uns alle, einschließlich der "Arbeitnehmer", belügt!
Ein "Bravo an alle Lobbyisten und Märchengazetten": Das es ihnen bisher gelang, von diesen Fragen abzulenken und die arbeitende Bevölkerung gegen die Ärmsten und Arbeitssuchenden aufzuhetzen!

Käme doch bei genauen Recherchen nur eines wohl heraus;

Das in Deutschland mindestens 5 Millionen Arbeitsplätze fehlen, und Arbeitgeber ( mit wenigen Ausnahmen)so gut wie keine Bereitschaft zeigen, sich mit ihren Arbeitszeitmodellen, den tatsächlich erforderlichen Lebensumständen von Familien und Alleinerziehenden anzupassen!
Das allerdings "zufriedene Arbeitnehmer natürlich zum Erfolg eines Betriebes einen wesentlichen Beitrag leisten", kann die Wirtschaft nun verstärkt entgegentreten;
Und zwar durch billigere Arbeitskräfte aus der EU und dem Abschöpfen der vollen Subventionstöpfen unserer "ach so Bürgerfreundlichen und sozialorientierten" Regierung:
Mit welchen Recht auch, sollte ein Hartz IV-Bezieher den gleichen Lohn erhalten? Kann er doch nach 6 Monaten wieder entlassen werden in die Obhut des Sozialstaates, welcher ihn dann bei "Ungehorsam" selbstverständlich,
bis zur schweren Erkrankung oder gar zu Tode sanktionieren darf!

Die Fakten:

Es gab kaum Kontrollen von krankgemeldeten Hartz IV-Empfänger und die 100% Erwerbsunfähigen werden mit einen 3ten Herzinfarkt und Sanktionen belohnt!

Vor einem Jahr war es, da titelte die Bild-Zeitung ganz groß, dass krankgeschriebene Hartz-IV-Empfänger künftig stärker kontrolliert werden sollten hinsichtlich der Frage, ob sie auch tatsächlich krank sind. Welch eine Ironie!

Die Zeitung berief sich dabei auf eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, wonach die Jobcenter sogar ärztliche Atteste überprüfen sollten, um potentielle Blaumacher ausfindig zu machen. Das verbreitete sich als Nachricht überall, es wurde über möglichen Sozialmissbrauch durch Hartz-IV-Empfänger gestritten, in Talkshows diskutierten Politiker darüber. Allerdings: Vor einem Jahr war Bundestags-Wahlkampf. Aber wie oft wird in Deutschland tatsächlich kontrolliert und was nützen solche Kontrollen? Unser Reporter hat recherchiert und ist zu einem erstaunlichen Ergebnis gekommen.

Ob krankgeschriebene Hartz-IV-Empfänger tatsächlich krank sind oder möglicherweise zu Unrecht Leistungen beziehen, wird mit einem relativ komplizierten Prozedere überprüft: Die Bundesagentur für Arbeit muss einen konkreten Verdacht an die jeweilige Krankenkasse des Versicherten leiten, die dann ihrerseits einen der Medizinischen Dienste informiert. Diese Gemeinschaftseinrichtung der Krankenkassen wird dann aktiv und kann einen Krankgeschriebenen kontrollieren. Auf die Frage nach der Zahl der Kontrollen reagiert als erstes die Techniker Krankenkasse: "Die Initiative für diese Befragung liegt bei der Arbeitsagentur. Wir haben in sechs Bundesländern nachgefragt und nach unserer Erfahrung wird das ganz selten in Anspruch genommen", so Sprecherin Katrin Lindner. Selten heißt konkret: zehn Mal bisher, also quasi gar nicht.
Rund 600 geprüfte Fälle bundesweit, und bei dem Betroffenen mit dem 3ten Herzinfarkt, verursacht durch die "Zwangsarbeit":
Vergass man wohl schlichtweg, die Krankenakte genauer zu prüfen!?

Die telefonische Nachfrage bei der Bundesagentur in Nürnberg ergibt, dass es die gesetzliche Möglichkeit, Hartz-IV-Empfänger zu kontrollieren, schon seit zwei Jahren gibt, aber erst im letzten Jahr eine Vereinbarung mit den Krankenkassen und dem Medizinischen Dienst getroffen wurde. Dort, beim MDK in Dresden, erklärt Dr. Ulf Sengebusch, wie er selbst damals mit der Bundesagentur an der Vereinbarung gearbeitet hat. Das Ergebnis seither sei allerdings ernüchternd: "Da ist offenbar nicht so viel passiert, wie man damals vermutet hatte. Im Moment habe ich folgende Zahlen vorliegen: Im zweiten Halbjahr 2013 sind bundesweit rund 600 solcher Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines ALG-II-Empfängers geprüft worden, bei den Medizinischen Diensten auf Veranlassung der Jobcenter."

Nicht einmal 50 Überprüfungen in Mitteldeutschland


Rund 600 geprüfte Verdachtsfälle bundesweit - eine verschwindend geringe Zahl. Der mögliche Missbrauch von Leistungen liegt weit darunter: "Das wäre dann ja der Fall, wo man schlussfolgern muss, derjenige war überhaupt nicht krank. Und das ist konkret bei diesen 600 Fällen in 17 % der Fälle wahrscheinlich", so Sengebusch.

106 fragliche Fälle bundesweit bleiben übrig.

Das Ergebnis für Mitteldeutschland: "Für das Dreiländereck, dass MDR INFO "besendet", also Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt, sind im zweiten Halbjahr 2013 nicht einmal 50 Fälle insgesamt geprüft worden.
Für uns hier in Dresden sind es vier. Das ist nichts, was da passiert ist."
Warum so seltene Kontrollen? Antworten bleiben aus oder ist es vielmehr das Wissen;
Das Krankheiten medizinisch nachzuweisen sind und man sich nicht mehr als notwendig blamieren möchte?

Wurde also im vergangenen Jahr nur eine Wahlkampf-Sau durch das Dorf getrieben, um populistisch mit dem Thema Sozialmissbrauch auf Stimmenfang zu gehen?
Ulf Sengebusch vom Medizinischen Dienst würde das jedenfalls so einordnen:
"Die Überschrift war ja Missbrauch von Sozialleistungen. Vielleicht war das eine Vermutung, die sich nicht bestätigt hat."
Oder hat die Bundesagentur für Arbeit zwar die Aufgabe, stärker zu kontrollieren, nimmt diese aber nicht ausreichend wahr? Katrin Lindner von der Techniker Krankenkasse sagt nur:
"Wir können nichts dazu sagen, warum das so selten in Anspruch genommen wird."

Von der Bundesagentur in Nürnberg heißt es: "Wir wissen nicht, wie oft von uns Kontrollen ausgelöst werden, darüber führen wir keine Statistik."
Der Medizinische Dienst wiederum führt deutschlandweit Millionen von Kontrollen auf Wunsch von Arbeitgebern durch. Die Bundesagentur für Arbeit hat offenbar keine Wünsche.
(MDR)

Oder, hat die BA vielmehr sehr bewusst zur Wahlkampfzeit mit Unterstützung der Mediennlobbyisten, ganz bewusst diese Panikmache betrieben:
Um von den noch zu erwartenden massiven Kürzungen bei Hartz-Bezieher, abzulenken?

Am schlimmsten soll es laut der Arbeitsgruppe der Länder, die Alleinerziehenden treffen, mit über 100€ pro Monat weniger, wenn sie nicht arbeiten!
Dabei findet natürlich weder das Alter der Kinder, noch die bereits bestehende Rechtsprechung durch das BSG und den BGH entsprechende Berücksichtigung.
Die Tatsache, das von 2,2 Millionen betroffenen Alleinerziehenden, mindesten 1,5 Millionen keinen Mehrbdarf mehr erhalten, wird bis heute von der Presse verschwiegen und die Fakten, das es für die Betroffenen:
Überhaupt keine Arbeitsplätze gibt, lässt man gleichsam im Einklang mit den Medien unter den Tisch fallen,
genauso wie die Zahlen über die bisherigen Hartz-IV-Todesopfer!

Was man "nicht publiziert", fällt ja nicht gleich auf!?


Euer
P.F.

Sonntag, 6. April 2014

Arm, ärmer, alleinerziehend

Fast die Hälfte aller Alleinerziehenden im Saarland bezieht Hartz IV. Bundesweit sind es knapp 40 Prozent. Zu diesen Ergebnissen kommt eine aktuelle Studie. Der saarländische Sozialminister Storm fordert angesichts der dramatischen Entwicklung Steuererleichterungen und Bevorzugung bei der Vergabe von Kita-Plätzen für Alleinerziehende.

Schlechtere steuerliche, rechtliche und familienpolitische Stellung - alleinerziehende Elternteile sind gegenüber Paaren, die ihre Kinder gemeimsam erziehen benachteiligt.

Hinzu kommt, dass Alleinerziehende in Deutschland besonders häufig von Arbeitslosigkeit betroffen sind. 44 Prozent der saarländischen Alleinerziehenden sind daher auf Hartz IV angewiesen, bundesweit sind es 39,2 Prozent. Spitzenreiter der Statistik ist Bremen mit 54,6 Prozent, am seltensten beziehen Alleinerziehende in Bayern (23,6 Prozent) Hartz IV.

„Der Politik gelingt es nicht, die Lebenslage der Alleinerziehenden zu verbessern“, so Jörg Dräger, Vorstandsmitglied der Bertelsmannstiftung, in deren Auftrag die Studie durchgeführt wurde.

Der Sozialverband VdK fordert angesichts der Studie die Politik auf, die Umstände für alleinerziehende Frauen zu verbessern und ihnen verstärkt die Möglichkeit zu geben, auch Vollzeit zu arbeiten.

„Dafür muss natürlich eine flächendeckende Kinderbetreuung vorhanden sein“
, kommentierte der VdK-Landesvorsitzende Armin Lang. Auch die Vorschläge der Bertelsmann-Stiftung, Alleinerziehende steuerlich besser zu stellen und die Begrenzung für Bezugsdauer und Alter beim Unterhaltsvorschuss wegfallen zu lassen, begrüßt der VdK.

Nur vergisst der VDK dabei: Das die "Flächendenkende Kinderbetreuung" eben nicht ausreicht, sondern es auch Arbeitgeber braucht, die entsprechende "kindgerechte Arbeitszeiten" anbieten!

Der saarländische Sozialminister Andreas Storm (CDU) sagte SR-online, Alleinerziehende seien im Hinblick auf drohende Armut„die Risikogruppe Nummer Eins“.
Um diesem Trend entgegen zu wirken, sei es zum einen wichtig, Alleinerziehende bei der Betreuung zu unterstützen.



Alleinerziehende sollten seiner Meinung nach bei der Vergabe von Kita-Plätzen bevorzugt werden. Zum anderen müsse es mehr Steuer-Entlastungen für Alleinerziehende geben. 

Beispielsweise sei der sogenannte„Entlastungsfreibetrag“seit zehn Jahren nicht mehr erhöht worden.
Diesen Freibetrag können Alleinerziehende bei der Steuer geltend machen. Er beträgt derzeit 1308 Euro. Auch Bundes-Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) hatte angesichts der Studie Steuerentlastungen für Alleinerziehende gefordert.

Rund 2,2 Millionen Kinder wachsen nach der neuen Studie inzwischen mit nur einem Elternteil auf. Die Tendenz ist steigend.

Neun von zehn Alleinerziehenden sind Frauen. In jedem zweiten Fall zahlten die Väter und Mütter den Unterhalt nicht in voller Höhe. Zwar könnten die betroffenen Mütter und Väter als Ausgleich den sogenannten Unterhaltsvorschuss bei den Kommunen beantragen. Dieser sei jedoch auf maximal sechs Jahre und auf das zwölfte Lebensjahr beschränkt.

Es müssten also erst einmal, mindestens 2 Millionen kindgerechte Arbeitsplätze für Alleinerziehende und der Unterhaltsvorschuss bis zum 18ten Lebensjahr her!

Es darf also weiter geträumt werden!

Euer
P.F.

Samstag, 5. April 2014

Bravo: Jobcenter muss jährliche Indonesien-Reise für Hartz-IV-Bezieher zahlen!

Redaktionelle Anmerkung;

Diese Entscheidung ist entgegen der "Klatschpresse" wie Bild usw. und vielseitigen empörten Aufschrei u.a. vom Bund der Steuerzahler, ersteinmal "grundsätzlich zu begrüßen" und zwar aus vielfältigen Gründen, die hier nicht alle aufgeführt werden können.
Einige sollten jedoch genannt werden!

1) Grundsätzlich haben Kinder ein Recht auf ihre, also beide Eltern und die meisten "empörten Leser" verkennen:
Das hier ein Kind rechtswidrig einem Elternteil entzogen wurde! Der daraus entstandene seelische Schaden für das Kind, ist für einige offenbar völlig unrelevant und auch finanziell nicht heilbar!
Dem Vater muss Anerkennung gezollt werden, das er diesen schwierigen Kampf bei Gericht für das Kind und sich, aufnahm!

2) Es muss auch konkret die Frage gestellt werden, was der Deutsche Staat bisher unternommen hat:
Dass, das Kind welches deutscher Staatsbürger ist, wieder in sein soziales Umfeld/Vater und Großeltern + Freunde zurückkehren kann!?
Vermutlich nichts und so ist die Übernahme der Flugkosten, mehr als nur gerechtfertigt!

3) Einige Stimmen sagen; "Das geschehe zu Lasten des Steuerzahlers"
Ich sage, zu Recht, denn:
Ein Menschen- und Grundrecht sowie die Vater-Kind-Bindung ist mehr wert, als gut 2000€ und offenbar ist die deutsche Familienrechtsprechung nicht in der Lage:
Diese Situation für das betroffene Kind und dem Vater so zu ändern, das dieser finanzielle Aufwand unnötig werden würde!
Ich setze diesen hetzerischen Argumenten auch entgegen;
Das jährlich millionen von € durch die Flüge der Politiker innerhalb unseres Landes, vom Steuerzahler finanziert werden und da regen sich selbige Stimmen auch nicht auf!

4) Es gibt auch Stimmen die sagen:
"ich kann auch nicht fliegen, weil ich zu wenig verdiene" und der fliegt auf "Staatskosten"

Das ist grundsätzlich falsch, denn:
- Jeder, der ein Umgangs- und Besuchsrecht oder gar Sorgerecht hat und dieses aus finanziellen Gründen nicht tragen bzw. selbst finanzieren kann, ist berechtigt:
- Entsprechende Beihilfen zu beantragen;
Sei es Benzingeld oder Umgangsbeihilfe aber auch Übernachtungskosten am jeweiligen Aufenthaltsort des Kindes bei mehrtägigen Besuchen:
- Auch hier kommen sehr schnell über das Jahr 2000 € und mehr zusammen!
- Welche Argumente also sprechen gegen diese Zahlung, wenn es letztlich sich doch um die Ausübung eines Grund- und Menschenrechtes handelt?
...Keine!

Zur Geschichte:

Ein arbeitsloser Vater will einmal im Jahr sein Umgangsrecht mit seinem in Indonesien lebenden zehnjährigen Sohn nachkommen! Das Jobcenter ist zur Übernahme der Reisekosten verpflichtet worden.
Dies ist erforderlich, wenn die zuvor in Deutschland lebende Mutter das Kind nach Indonesien entführt hat, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem am Dienstag, 1. April 2014, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 7 AS 2392/13 B ER).
Die Essener Richter gaben damit einem Hartz-IV-Bezieher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren recht.

Der Mann ist Vater eines zehnjährigen Sohnes. Als die Mutter mit dem Kind ohne Zustimmung des Vaters nach Indonesien zog, wollte der Hartz-IV-Bezieher zumindest einmal im Jahr sein Kind sehen. Um sein Umgangsrecht wahrnehmen zu können, beantragte er bei seinem zuständigen Jobcenter erfolglos die Übernahme der Reisekosten für einen dreiwöchigen Aufenthalt in Indonesien. Das Jobcenter sollte nicht nur die Flugkosten, sondern auch Verpflegung, Transferkosten, Unterkunft und Reisegebühren erstatten.

Das LSG entschied in seinem Beschluss vom 17. März 2014 per einstweiliger Anordnung, dass die Behörde weitestgehend die Kosten übernehmen muss. Das Umgangsrecht des Hartz-IV-Beziehers mit seinem Sohn sei für die Entwicklung des Zehnjährigen eine „wichtige Stütze“, zumal die Reise zum bevorstehenden Geburtstag des Kindes stattfinden sollte.

Die Essener Richter hielten dabei einmal im Jahr eine Reise nach Indonesien auf Jobcenter-Kosten für gerechtfertigt. Als Begründung führten sie an, dass der familiäre Kontakt im Grundgesetz besonders geschützt sei. Auch das Kindeswohl sei hier zu berücksichtigen. Der Vater könne zudem nichts dafür, dass die Mutter das Kind nach Indonesien entführt habe. Dies müsse ebenfalls berücksichtigt werden.

Wäre das Kind beispielsweise in Indonesien geboren und aufgewachsen, könnte die Entscheidung dagegen anders aussehen, so der Sprecher des LSG.

Am 20. Juni 2012 hatte das LSG Rheinland-Pfalz in Mainz in einem vergleichbaren Fall entschieden (Az.: L 3 AS 210/12 B ER; JurAgentur-Meldung vom 28. Juni 2012). Hier wollte ein Hartz-IV-Bezieher allerdings jedes Quartal für sieben Tage in die USA fliegen, um dort seinen siebenjährigen Sohn sehen zu können. Die Mutter war mit dem Kind von Deutschland dorthin gezogen.

Die Mainzer Richter entschieden, dass der Arbeitslose nur einmal jährlich auf Jobcenter-Kosten in die USA fliegen dürfe, um dort sein Umgangsrecht wahrnehmen zu können. Ein regelmäßiger Kontakt könne auch über das Internet mit einer Videokonferenzsoftware erfolgen. Die vom Vater geforderte jährliche viermalige Ausübung des Umgangsrechts sei aber zu viel. Die Kosten machten allein rund 35 Prozent des Einkommens eines Durchschnittsverdieners aus. Angemessen sei nur einmal im Jahr eine Reise in die USA.

Diese Entscheidung ist vollumfänglich zu begrüßen und wird hoffentlich Schule machen!

https://www.facebook.com/pages/1-%C3%96ffentlicher-Widerstand-gegen-die-ARGE/710450658981366?hc_location=timeline
Euer
P.F.

Freitag, 4. April 2014

ARGE Pervers; Wegen Notgeburt verpasste Arbeitsloser Vater seinen Termin und Arge Bochum strich Leistungen
http://www.derwesten.de/staedte/bochum/arbeitsloser-vater-verpasste-termin-wegen-notgeburt-arge-bochum-strich-leistungen-id9200951.html#plx1220293676

Sanktionen sind Lebensbedrohend und Unsozial

Die Anhörung zur Petition gegen die Hartz IV Sanktionen und der Nachtrag von Inge Hannemann, deren Ausführungen ich mich nur voll umfänglich anschließen kann und muss!

Worte zur Anhörung im Petitionsausschuss Berlin – 17. März 2014

Berlin - Bundestag
Berlin – Bundestag
Sehr geehrte Damen und Herren des Petitionsausschusses, liebe Gäste, interessierte Menschen und ganz besonders liebe Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner!

(Einfachhalber wird im Text die männliche Schreibweise verwendet, meint jedoch beide Geschlechter)

Die Anhörung vom 17. März 2014 ist vorbei und ebenso eine schnell vorbeigehende Stunde. Eine Stunde – zu wenig für die umfassende Komplexität um das Sanktionsregime bei Hartz IV und der Grundsicherung. Bedanken möchte ich mich für die durchaus sachlichen Fragen aller Fraktionen. Trotzdem hätte ich noch für viele Stunden mehr zu sagen gehabt. Einfach schon aus dem Grund, dass zehn Jahre Agenda 2010 sehr vieles aufgestaut hat und damit leider auch zu großen Nöten führte und noch immer führt.
Und ich frage nochmals: „Wer übernimmt die Verantwortung dieser Nöte und den Folgen daraus? Sind es sie als Politiker, die Bundesagentur für Arbeit oder die Jobcenter?“
Die soziale Exklusion hat damit ihren Lauf genommen. Insbesondere durch die derzeitige Sanktionspraxis und deren strikten Umsetzung als Pädagogisierung durch die Jobcenter.
Nochmals möchte ich die Rechtslage, aus meiner Sicht, so darstellen:
Das BVerfG1 hat sich in zwei Entscheidungen zu der Frage der Sicherstellung des Existenzminimums geäußert. In seiner Entscheidung aus dem Jahre 2010 hat es aus der Menschenwürdegarantie und dem Sozialstaatsprinzip einen verfassungsunmittelbaren Leistungsanspruch auf ein Existenzminimum formuliert, das die physische Existenz und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturell und politischen Leben umfasst. In seiner Entscheidung aus dem Jahre 2010 hat es festgestellt:
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt.“ (Rand-Nr. 137).
Weiterhin qualifiziert das BVerfG dieses Leistungsrecht wie folgt:
Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, …“ (Rand-Nr. 133).
In der Entscheidung aus dem Jahre 2012 – Asylbewerberleistungsgesetz2 – heißt es weiterhin:
…, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss (Rand-Nr. 120)“.
Ich fasse also zusammen, dass nach dieser Rechtsprechung das Existenzminimum „stets“, d.h. also ausnahmslos und in „jedem Fall und zu jeder Zeit“ sichergestellt sein muss. Danach lässt das BVerfG keine Ausnahme zur Unterschreitung des Existenzminimums zu. Es betont zudem, dass dieser Anspruch auf das Existenzminimum „unverfügbar“ sei. Unverfügbar heißt, dass niemand berechtigt ist, diesen Anspruch auf das Existenzminimum zu kürzen oder insgesamt zu nehmen. Für einen solchen Eingriff in das Existenzminimum gibt es demnach auf der Grundlage der beiden Entscheidungen des BVerfG keine Rechtfertigung.
Dies ergibt sich auch aus einer weiteren Überlegung: Denknotwendig ist ein Existenzminimum schon ein Minimum dessen, was ein Mensch benötigt, um in Würde zu leben. Und das Minimum eines Minimums gibt es denklogisch nicht.
Das BVerfG hat zudem in seiner Entscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz hervorgehoben das es keine Ausnahmen gibt, um das Existenzminimum zu unterschreiten.
Wörtlich heißt es in seiner Entscheidung:
Migrationspolitische Erwägungen, die Leistung an Asylbewerber niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich evtl. hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimums rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.“
Diese unmissverständlichen Ausführungen des BVerfG zeigen in Verbindung mit den von mir vorher gegebenen Zitaten, dass das Existenzminimum absolut gilt. Es kann – gleich aus welchen Gründen – nicht relativiert werden. Im Gestaltungsbereich des Gesetzgebers liegt es demnach nur, den Bedarf zu bestimmen. Hat er diesen einmal bestimmt, ist dieser durch die Verfassung absolut geschützt. Es liegt dann nicht mehr im Ermessen des Gesetzgebers diesen einmal bestimmten verfassungsrechtlich geschützten Bedarf zu beschneiden. Ebenso wenig wie migrationspolitische Gründe es rechtfertigen können, können auch arbeitsmarktpolitische oder vom Erziehungsgedanken getragene Gründe, wie z.B. bei den U25-Jährigen, eine Kürzung oder Wegfall des Bedarfs rechtfertigen.
Auf einzelne Punkte gehe ich nochmals ein:
Bedarfsunabhängigkeit vs. Sanktionsunabhängigkeit
Gerade das Beziehen von Sozialleistungen, sei es das Arbeitslosengeld II3 oder Sozialleistungen nach der Grundsicherung, setzt eine vorherige Bedarfsprüfung voraus. Erst wenn keine weiteren materiellen Mittel zur Verfügung stehen, erfolgt eine Leistung und zwar das Existenzminimum, welches ein Überleben sichern soll. Es lässt auch keinen Raum für eine Reduzierung des Grundrechts nur auf einen Kernbereich der physischen Existenz, sondern vielmehr leitet das BVerfG dahingehend ab, dass es den unbedingt notwendigen Bedarf eines Menschen auch die Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst. Der Leistungsanspruch, der in einem Sozialstaat jedermann zusteht, unmittelbar aus der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG hervorgeht und zwar in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1. Es verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss (Asylleistungsbewerbergesetz, Abs. 120).
Im Unterschied zur sog. Leistungsgesellschaft sind die Menschenwürde und der Sozialstaat auf ewig im Grundgesetz niedergeschrieben. Es ist eine Grenze, die nicht überschritten werden darf. Und jedes politische und wirtschaftliche System muss die Werte achten. Das kann man begrüßen oder ablehnen, ändern kann man es nicht – zumindest solange, wie das Grundgesetz gilt. Weder das Volk, noch eine Regierung. Auch der Einzelne kann auf seine Menschenwürde nicht verzichten.
Im Bereich des deutschen Sozialrechts ist hingegen das Prinzip „Fördern und Fordern“ das höchste Gebot. Im SGB II finden wir es in den §§ 314 und 325 – den Sanktionsregelungen. Demnach muss der Bürger eine Gegenleistung abliefern, um sein Existenzminimum zu sichern. Sein unverfügbares Grundrecht muss er durch regelrechtes Verhalten verdienen. Selbst wenn er Besserung gelobt und entsprechend agiert, läuft die Sanktion noch ein, zwei oder drei Monate weiter. Ich werde also bestraft für etwas, was schon längst aus dem Weg geräumt ist. Ist das für Betroffene nachvollziehbar? Wir befinden uns hier in der zentralen normativen Frage, wie eine wohlhabende Gesellschaft, und das sind wir, mit ihren schwächsten Mitgliedern umgeht. In unserer Erwerbsgesellschaft sind die schwächsten Mitglieder in erster Linie erstmal die Erwerbslosen. Und da stelle ich mir durchaus die Frage: Welches Regime, und vor allem das Sanktionsregime, betreibt man im Umgang mit den Leistungsberechtigten? Von einem zivilisationsangemessenen Umgang kann derzeit nicht gesprochen werden. Eher ist es ein Abschreckungsregime, was zu Bundes- und Kommuneneinsparungen führt, jedoch nicht zu dem was es führen sollte: Und zwar: die erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt. Das wird systematisch verfehlt.
Grundrechtlich geschützte Wahrnehmungen von Freiheitsrechten wie Berufsfreiheit und Freizügigkeit erfahren plötzlich Bestrafungen.
Nehmen wir nun diese Menschen, die bestraft worden sind, kann davon gesprochen werden, dass die Existenz nur einer bestimmten Teilmenge von Bedürftigen zusteht. Aber genau dieses unterläuft, untergräbt das verfassungsrechtliche garantierte Existenzminimum z.T. um Vielfaches.
Mit einer Sanktion verschwindet das unverfügbare Existenzminimum und dient damit einzig allein der Bestrafung. Die Höhe der Leistungen, also des Arbeitslosengeldes II und der Grundsicherung, sollte sich an den aktuellen Bedarf orientieren und nicht an ein bestimmtes Verhalten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, die zu einer Leistungskürzung führen, sind vollkommen bedarfsunabhängig. Allein aus diesem Grund sind die gesetzlichen Regelungen verfassungswidrig. Unabhängig davon, ob die verbleibende Leistung zumindest noch das physische Überleben garantiert.
So urteilte auch das BVerfG, Abs. 112, dass ein erheblicher Abstand von einem Drittel zu Leistungen nach dem SGB II und XII ein Defizit in der Sicherung der menschenwürdigen Existenz darstellt (Asylleistungsbewerbergesetz, Abs. 112).
Mit einer Pflichtverletzung, in den Augen der Jobcenter, bleibt der Bedarf für das Existenzminimum trotzdem unverändert bestehen. Die Mitarbeiter in den Jobcentern und in der Grundsicherung, maßen sich ein Ermessen über die Menschenrechte an – was jedoch nicht deren Aufgabe ist und sein darf.
Stand_Petition_20122013
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Existenzminimum vs. Lebensmittelgutschein
Nach § 31 Abs. 3 KANN der Träger, hier die Jobcenter, bei einer über 30-prozentigen Kürzung, auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Die Betonung liegt auf KANN. Nur wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben, muss er dieses erbringen.
Im Umkehrschluss heißt es und auch die Praxis zeigt es, dass der Betroffene, hier der Sanktionierte, um ergänzende Sachleistungen, zumeist Lebensmittelgutscheine, betteln muss, sofern keine minderjährigen Kinder im Haushalt leben. Dieses sollte er zeitnah erledigen. Je nach Regelungen in den Jobcentern muss er dieses beim Sachbearbeiter tun, der ihn sanktioniert hat oder in der Leistungssachbearbeitung. Neben der Kürzung, muss der Betroffene somit als „bettelnder jaulender Hund“ auftreten, um zumindest stückweise Nahrung zu erhalten.
Die Praxis zeigt leider auch, dass, wenn sich der zuständige Sachbearbeiter im Urlaub oder Krankheit befindet, nicht immer eine Vertretung zuständig ist. Der Betroffene muss also um eine zwingende Vertretung kämpfen oder warten, bis der zuständige Sachbearbeiter wieder im Hause ist. Überspitzt dargestellt: Bei Urlaub können so auch mal zwei bis drei Wochen vorbeigehen. Zwei bis drei Wochen ohne Lebensmittel – der Mensch ist bis dahin verhungert.
Die weitere Problematik besteht darin, dass nicht jedes Geschäft, aber auch nicht jeder Discounter diese Gutscheine annimmt. Eine individuelle Absprache zwischen den Jobcentern, Kommunen und Geschäften. Gerade in ländlichen Gebieten kann dieses zu einem Spießrutenlauf werden. Und gerade in den ländlichen Gebieten sind die Geschäfte nicht vor der Haustür. Oftmals wird ein Auto oder öffentliche Verkehrsmittel benötigt. Diese können jedoch mit einem Lebensmittelgutscheine nicht bezahlt werden. So bleibt nur trampen, die Hoffnung, dass Freunde ein PKW besitzen oder Schwarz fahren. Wenn Sie meinen, das ist überspitzt, ist es leider die Realität, die mir häufig begegnet.
Unabhängig davon, wie demütigend es ist, mit so einem Gutschein einzukaufen.
Berufsfreiheit vs. Zumutbare Tätigkeit
Dass die Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden soll, möchte ich gar nicht in Abrede stellen. Allerdings frage ich: Was ist zumutbar? Ist es zumutbar, jede Tätigkeit anzunehmen, die weder physisch noch psychisch ausgeübt werden kann? Ist es zumutbar, mit einer Fachausbildung oder gar einem Studium in eine Tätigkeit, womöglich noch berufsfremd, reingepresst zu werden, von der man im Voraus weiß, dass man als sog. Aufstocker dem Jobcenter erhalten bleibt? Mit all den selben Regularien, wie jemand ohne Arbeit und somit zum Bittsteller bleibt? Was passiert, wenn jemand lange Zeit berufsfremd arbeitet? Hier passieren zwei Dinge parallel. Zum einen hat der oder diejenige weitaus geringere Chancen im ursprünglichen Bereich eine entsprechende Tätigkeit zu finden, weil man zu lange raus ist. Zum anderen kann das Jobcenter, bei vier Jahren Abstinenz eine sog. „Berufsentfremdung“ aktivieren. D.h. der Leistungsberechtigte wird für seinen Bereich als Ungelernt eingestuft und gilt im schlimmsten Fall als dieser.
Diese Thematik ist in meinen Augen eindeutig ein Fehlsystem in der derzeitigen aktiven und passiven Arbeitsmarktpolitik. Verantwortlich dafür ist die Regierung aktuell, aber auch in der Vergangenheit.
Die derzeitige Zumutbarkeitsregelung öffnet den Markt für den Niedriglohnsektor mit staatlicher Subventionierung in der aktiven Arbeitsmarktpolitik und wenn es sein muss, auch unter dem Druck der Sanktionsandrohung. Was passiert? Erwerbslose, aber auch Erwerbstätige nehmen jede noch so schlecht bezahlte und ausgestattete Tätigkeit an. Die Erwerbslosen unter der Angst einer Geldkürzung, die Erwerbstätigen unter der Angst, ihren Arbeitsplatz zu verlieren oder in das System Hartz IV zu rutschen. Die Folgen daraus ist eine Spaltung zwischen den Erwerbslosen und Erwerbstätigen, aber auch die Spaltung zwischen den Erwerbstätigen untereinander. Einzig allein freut sich das Unternehmen.
Bei den U25 sehe ich es folgendermaßen:
Gerade die jungen Menschen haben Visionen, Träume und diese werden durch Zwangsbewerbungen in eine Ausbildung, die vielleicht sogar weder ihren Fähigkeiten noch ihren Talenten entspricht, in etwas hineingezogen, was sie nur mit großem Widerwillen bis hin zur kompletten Verweigerung ausüben. Die Folgen sind Abbruch der Ausbildung, und damit ein Makel als Abbrecher, Gefühle des Scheiterns oder auch mangelnde Leistungsfähigkeit. Es ist klar, wenn sich der junge Mensch mit dem Ausbildungsberuf und dem Unternehmen identifizieren kann, kann auch von einer erfolgreichen Absolvierung ausgegangen werden. Wie schlussendlich der weitere Weg aussieht, kann weder von mir noch von Experten vorausgesagt werden und ist u.a. abhängig von der Wirtschaft und der Arbeitsmarktpolitik.
Parlamentarische Staatssekretärin (BMAS) vs. Hannemann
Gabriele Lösekrug-Möller (Bundesministerium für Arbeit und Soziales – SPD) erwähnte u.a. in ihren Statements, dass die Betroffenen auch zur Mitwirkung verpflichtet seien. Termine müssen wahrgenommen und Unterlagen beigebracht werden. Ebenso müsse auf Weiterbildungsangebote und Vorschläge zur Beschäftigung angenommen werden. „Unser Sozialgesetzbuch erwartet eigene Anstrengungen“, so Lösekrug-Möller.
Das Termine wahrgenommen und Unterlagen beigebracht werden sollten, versteht sich durchaus von selbst. Allerdings sollten äußere und innere Umstände durchaus berücksichtigt werden.
Vielleicht mögen diese Aussage stimmig sein, sofern man davon ausgeht, dass es genügend Arbeitsplätze für alle Erwerbslosen gibt. Vielleicht mag es auch stimmig sein, sofern man dem Leistungsgedanken in unserer Leistungsgesellschaft nachhängt, und der Mensch als Individium, mit all seinen Stärken, Schwächen, Kenntnissen und Fähigkeiten, nichts mehr gilt. Und vielleicht mögen diese Aussagen von dem her rühren, dass die Welt in einem Ministerium eine Parallelwelt darstellen könnte. Die Realität, die tatsächliche Realität wird nicht mehr wahrgenommen. Aber vielleicht ist es auch einfach eine Ignoranz – vor der Wahrheit, die aus Flaschensammlern, hungrigen Erwerbslosen, stigmatisierten und ausgegrenzten Kindern und aus Menschen besteht, die jeden Cent mehrmals umdrehen, deren Angst den Körper lähmt, um auf Rechnungen, Mahnungen oder womöglichen Vollstreckungen und drohendem Wohnungsverlust besteht.
Aussagen einer Vertreterin eines Ministeriums, die eigentlich nur darauf hinausliefen, dass der Mensch, ohne Gegenleistung keinen Wert hat. Der menschliche Wert wird einem Materialismus gegenüber gestellt, der ohne Gegenleistung zu den „Abzockern, Trittbrettfahrer, Parasiten und Schmarotzern6“ gehört (2005 – Wolfgang Clement; SPD). Gründe, die zur Arbeitslosigkeit geführt haben, werden nicht evaluiert. Stattdessen wird der Erwerbslose für schuldig befunden, für diesen Zustand selbst die Verantwortung zu tragen. Die Folge einer neoliberalistischen Ideologie, welche anscheinend dazu berechtigt, die Erwerbslosen mit der Keule der Sanktionen unter Druck zu setzen.
Die Erwerbslosen können die äußeren Umstände (aktive und passive Arbeitsmarktpolitik) kaum bis gar nicht beeinflussen. Die Mitarbeiter in den Jobcentern bewegen sich auf dünnem Eis und agieren, weil es die Politik und die Exekutive Jobcenter so wollen, und wissen jedoch ziemlich genau, dass anderes Handeln arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich bringen könnte. Es ist ein „Kampf“ ums Überleben auf beiden Seiten. Allerdings ist der „Kampf“ auf Seiten der Jobcenter nicht existenziell bedrohlich, sondern äußert sich in hohen Krankenquoten, Dienst nach Vorschrift, Fluktuation oder die Weitergabe des Drucks auf die Erwerbslosen. Und wenn es der „Keule Sanktionen“ bedarf.
Die Jobcenter versagen damit auf jeden Fall in den Fragen der sozialen Fürsorge.
2Asylleistungsbewerbergesetz Juli 2012
3Aus Wikipedia: Arbeitslosengeld II
4SGB II § 31
5SGB II § 32
6Vorwort W. Clement 2005: „ Ein Report vom Arbeitsmarkt im Sommer 2005“
Video zur Anhörung
Wieder ein "Hartzer" fast getötet!
Hartz IV "Mord in Raten"

„Man kann es sehr hart ausdrücken: Das Gesetz, das als Hartz-IV bekannt ist, trägt nicht nur den Namen eines rechtskräftig verurteilen Straftäters, sondern kann auch zum Tode führen.
Wer nicht arbeiten will, soll auch nicht essen, lautet die Quintessenz dieser von der Schröder-Regierung eingeführten sozialpolitischen Umbau-Maßnahme". Hartz-IV hat schon auf grausige Weise seine finale Logik beweisen Arbeitszwang und Sanktionen durch Hartz IV Behörden kennt keine Würde und Gnade. Mit Opfern der sozialen Kälte kann man Profite machen, handelt es sich doch nur um den Wohlstandsmüll, Parasiten der Gesellschaft. Medien in Springerstiefeln und STERNendeutlern sind FOCUsiert auf nagte Ärsche und Ditten und all den leistungslosen Eliten, Steuerhinterziehungsopfer.
Sie beschränken sich in ihrer Berichterstattung meistens auf angebliche „Sozialschmarotzer, Bildungsferne Unterschicht die zu faul sind zu arbeiten".
Die täglichen Hartz IV Verbrechen werden verschwiegen!
Gut das der Betroffene jetzt "Strafantrag wegen Körperverletzung im Amt" gestellt hat!
http://www.youtube.com/watch?v=1xYHTbN_AIM